§1 Auftragserteilung / Berechnung:

 

Abs. 1: Per Unterschrift auf dem unverbindlich erstelltem Angebot und Übersenden des Angebots an den Auftragnehmer erteilt der Auftraggeber den Auftrag.

Mit der Auftragsvergabe erteilt der Auftraggeber die Dienstleistung zum vereinbarten Termin zum vereinbarten Grundpreis zzgl. stündlichem Mehraufwand sowie ggf. inkl. Anfahrtskosten.

 

Abs. 2: Die Berechnungsgrundlage für die DJ-Tätigkeit richtet sich nach dem vereinbarten (ggf. auch telefonisch geänderten) Beginn der Musik, es sei denn, Gäste und/oder der Auftraggeber erscheinen frühzeitiger auf der Feier. Geschieht dies, gilt hiermit als vereinbart, dass der DJ mit der Beschallung umgehend beginnt, insofern er aufgrund des frühen Erscheinens der Gäste dazu in der Lage ist. Sollte der Auftraggeber hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt werden wollen, ist dies explizit bei Auftragsvergabe zur Kenntnis zu gereichen.

 

§2 Stornierung:

 

Abs. 1: Bei Stornierung nach Auftragserteilung bis 4 Wochen vor anberaumten Veranstaltungsbeginn wird dem Auftraggeber der pauschale Verdienstausfall in der Höhe von 50% des Auftragsvolumens in Rechnung gestellt. Bei kurzfristigeren Stornierungen werden 100% des Auftragsvolumens als pauschaler Verdienstausfall in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Pauschalen zu begleichen.

 

Abs. 2: Es besteht keine Nachweispflicht des Auftragnehmers über Anfragen potentieller Kunden für Veranstaltungen am gleichen Termin.

 

§3 Schäden:

 

Abs. 1: Der Einzelunternehmer DJ DIIM (Dmitri Klass) ist versichert (Berufshaftpflicht).

 

Abs. 2: Wird durch einen der Teilnehmer der Veranstaltung (angemietetes) Eigentum beschädigt, zerstört oder sonst wie in der Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt, verpflichtet sich der Auftraggeber, diesen Schaden zu begleichen. Der Auftragnehmer

verpflichtet sich, dieses zu quittieren.

 

Abs. 3: Sollte die Versicherung von DJ DIIM oder die Versicherung des Verursachers Teile oder die Gesamtheit des Schadens tragen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den bereits bezahlten Schaden (vgl. Abs. 2) damit zu verrechnen.

 

Abs. 4: Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, bei eintretendem Schaden durch einen der Teilnehmer der Veranstaltung, die vereinbarte Dienstleistung einzustellen. Sollte dies der Fall sein, wird die bis dahin erfüllte Leistung, mindestens jedoch der Grundpreis, ggf. (gemäß Auftrag) zzgl. Anfahrtspauschale und Mehrpreis für die eingesetzte Technik, berechnet.

 

Abs. 5: Für Schäden, die durch Dritte (z.B. Personal des Gastronomiebetriebes) oder höhere Gewalt (z.B. Ausfall des Stromes) verursacht werden, ist keine der Vertragsparteien zu beklagen.

 

Abs. 6: Bei Ausfall der Technik, Krankheit, Unfall auf dem Wege zum Veranstaltungsort oder Ähnlichem hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Wiedergutmachung des entstandenen immateriellen Schadens.

 

Hinweis: Für solche Fälle besteht ein schneller telefonischer Zugriff auf ca. 10 DJ’s sowie auf zwei Anlagenverleih-Firmen mit 24h-Service. Mit/bei diesen wird dann versucht, für schnellen Ersatz zu sorgen. Berechnet wird dann ab Beginn der Musik.

 

§4 Zahlung:

 

Abs. 1: Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse), spätestens aber am Veranstaltungsabend in Bar. DJ DIIM ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

 

Abs. 2: Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

 

Abs. 3: Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

Abs. 4: Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 4% p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

 

§5 Sonstiges:

 

Abs. 1: Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Veranstaltungen über fünf Stunden für eine angemessene Verpflegung (Essen und alkoholfreie Getränke) des Auftragnehmers über den Gastronomiebetrieb zu sorgen.

 

Abs. 2:  Der Auftraggeber zahlt die GEMA-Gebühren (ausgenommen sind Veranstaltungen mit einem "Roten Faden", wie z.B. Privatfeiern) beim Veranstalter (Gastronomiebetrieb). Diesbezüglich erklärt DJ DIIM, per Laptop (MP3-Dateien) aufzulegen.

 

Abs. 3: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich dem Anlass entsprechend zu kleiden.